Inhalte
- 1 Aufhebungsvertrag – Anwalt Arbeitsrecht berät:
- 2 Tipps vom Anwalt zum Aufhebungsvertrag
- 3 Was ist ein Aufhebungsvertrag?
- 4 Ist der Aufhebungsvertrag an eine bestimmte Form gebunden?
- 5 Ist ein bestimmter Inhalt vorgeschrieben?
- 6 Ist ein Aufhebungsvertrag immer mit einer Abfindungszahlung verbunden?
- 7 Wie sieht ein typischer Aufhebungsvertrag aus, haben Sie eine Vorlage oder ein Muster kostenlos zum download?
- 8 Könnte dieser Aufhebungsvertrag zu Gunsten eines Arbeitnehmers verbessert werden?
- 9 Gibt es eine Alternative zum Aufhebungsvertrag?
- 10 Zahlt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten, wenn ich einen Anwalt mit der Verhandlung des Aufhebungsvertrages beauftrage?
- 11 Ich habe übereilt und ohne vorherige Rechtsberatung durch einen Anwalt einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Kann ich diesen widerrufen?
- 12 Aufhebungsvertrag = Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld?
- 13 Aufhebungsvertrag sinnvoll für ältere Arbeitnehmer?
- 14 Anwalt Aufhebungsvertrag – Rechtsanwältin Diedrich
Aufhebungsvertrag – Anwalt Arbeitsrecht berät:
Tragen Sie sich mit dem Gedanken, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, sollte aus unserer Sicht ein spezialisierter Anwalt für Arbeitsrecht mit der Gestaltung, Prüfung und Verhandlung betraut werden. Rechtsanwältin Diedrich ist nicht nur Fachanwältin für Arbeitsrecht, sondern seit vielen Jahren schwerpunktmäßig in diesem Bereich tätig und steht Ihnen gern für eine individuelle Rechtsberatung zu Ihrem Aufhebungsvertrag zur Verfügung. Über unsere Beratungsleistungen haben wir hier weitere Informationen für Sie bereit gestellt: Anwalt Aufhebungsvertrag – Rechtsberatung
Tipps vom Anwalt zum Aufhebungsvertrag
Lediglich zu Ihrer Vorab-Information wollen wir Ihnen an dieser Stelle einige immer wieder kehrende Fragen zum Aufhebungsvertrag beantworten und einige Tipps aus der anwaltlichen Praxis unserer Kanzlei geben:
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung, mit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber den zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertrag einvernehmlich beenden.
Ist der Aufhebungsvertrag an eine bestimmte Form gebunden?
Ja. Auch wenn ein Arbeitsvertrag ohne Weiteres durch mündliche Vereinbarung wirksam begründet werden kann, eine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nur schriftlich erfolgen. „Schriftlich“ in diesem Sinne heißt – ganz altmodisch – „Tinte auf Papier“. Also keine e-mail, kein Fax, keine Textnachricht, sondern ein Dokument, handschriftlich unterzeichnet und im Original übergeben.
Ist ein bestimmter Inhalt vorgeschrieben?
Im Grunde nein. Sie können im Aufhebungsvertrag alles frei vereinbaren, auch das Austrittsdatum. Wichtig ist nur, dass klar geregelt wird, wann der Arbeitsvertrag enden soll.
Ist ein Aufhebungsvertrag immer mit einer Abfindungszahlung verbunden?
Nicht zwingend, denn es gibt – in der Regel – auch keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Oftmals wird allerdings eine Abfindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelt, was in vielen Fällen für einen Arbeitnehmer die einzige Motivation ist, einem Aufhebungsvertrag überhaupt zuzustimmen.
Wie sieht ein typischer Aufhebungsvertrag aus, haben Sie eine Vorlage oder ein Muster kostenlos zum download?
Dies wäre nicht sinnvoll, denn ein Aufhebungsvertrag muss auf jeden Fall „maßgeschneidert“ und das Ergebnis sorgfältiger, individueller Rechtsberatung durch einen spezialiserten Anwalt sein. Lediglich beispielhaft können wir Ihnen hier einen Aufhebungsvertrag widergeben, wie er typischer Weise von einem Arbeitgeber erstellt und einem Arbeitnehmer zur Unterschrift vorgelegt wird. Solche und ähnliche Aufhebungsverträge sehen wir in der Praxis unserer Kanzlei sehr häufig:
Aufhebungsvertrag
Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen zur Aufhebung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses den folgenden Aufhebungsvertrag:
§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das zwischen den Parteien seit dem 01.01.2016 bestehende Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich zum 31.12.2022 beendet.
§ 2 Abwicklung
Das Arbeitsverhältnis wird bis zu seinem Ende ordnungsgemäß abgerechnet. Die letzte Gehaltsabrechnung erfolgt für den Monat Dezember 2022.
§ 3 Arbeitszeugnis
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes, wohlwollendes und berufsförderndes Zeugnis über die Gesamtdauer seiner Beschäftigung zu erteilen.
§ 4 Arbeitslosengeldbezug
Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass sich durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld ergeben können und dass abschließende Auskünfte darüber nur die Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Hiermit kommt der Arbeitgeber der gesetzlichen Verpflichtung nach, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er sich wegen einer möglichen bevorstehenden Arbeitslosigkeit unverzüglich bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit zu melden hat.
§ 5 Erledigung
Mit diesem Aufhebungsvertrag und seiner Erfüllung sind alle gegenseitigen Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten.
Es handelt sich hierbei um einen sehr kurz gefassten Aufhebungsvertrag, der im Grunde nur das Mindestmaß dessen enthält, was geregelt werden sollte, nämlich die durch beidseitige Unterschrift besiegelte Beendigung des Arbeitsvertrages zu einem bestimmten Zeitpunkt. Darüber hinaus enthält der Aufhebungsvertrag einige Wiederholungen gesetzlicher Regelungen, die ohnehin zu beachten wären, bzw. einige Regelungen, die allein zu Gunsten des Arbeitgebers greifen.
Könnte dieser Aufhebungsvertrag zu Gunsten eines Arbeitnehmers verbessert werden?
Ja, dieser könnte wesentlich verbessert werden. Ebenfalls lediglich beispielhaft könnte dies durch die Aufnahme folgender Klauseln erfolgen:
• Höhe und Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung
• Es können gewisse Vorkehrungen getroffen werden, um eine Sperrzeit bei dem Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden
• Freistellungsvereinbarung
• Vereinbarung eines späteren Austrittsdatums
• Zweifelsfreie Bestimmung der vertraglich geschuldeten Vergütung nebst Boni, Prämien, Einmalzahlungen etc.
• Konkretisierungen des Zeugnisinhalts
• „Turboklausel“, also die Möglichkeit des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis trotz Aufhebungsvertrag noch vorzeitig zu beenden
• Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung
• Herausschieben der Rückgabepflicht von Dienstwagen, Notebook, Dienst-Handy etc.
• Outplacement Vereinbarung
Was tatsächlich für Ihren Aufhebungsvertrag sinnvoll und machbar ist, sollte in einem Rechtsberatungs-Gespräch durch einen spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht herausgearbeitet werden. In der Praxis erweist es sich in der Regel auch aus Sicht eines Arbeitnehmers als günstiger, nicht nur die Formulierung solcher Aufhebungsverträge in die Hände eines Anwalts zu geben, sondern diesen auch damit zu beauftragen, die Konditionen mit dem Arbeitgeber direkt zu verhandeln. Tipp: In aller Regel lassen sich auf diese Weise noch deutlich verbesserte Austrittsbedingungen aushandeln!
Gibt es eine Alternative zum Aufhebungsvertrag?
Wenn ein Aufhebungsvertrag nicht zustande kommt, stellt sich die Frage, wie es weiter geht: Der Arbeitgeber könnte zunächst von seinem ursprünglichen Vorhaben, das Arbeitsverhältnis zu beenden, Abstand nehmen. Das Arbeitsverhältnis würde dann einfach so weiter laufen wie zuvor. Er könnte aber auch “Nägel mit Köpfen” machen und die zuvor nur in Aussicht gestellte Kündigung auch tatsächlich aussprechen. Spätestens jetzt sollten Sie unbedingt zeitnah einen Anwalt aufsuchen, denn in den allermeisten Fällen müsste nun innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden, anderenfalls die Kündigung unwiederbringlich das Arbeitsverhältnis beenden würde. Zum Inhalt und Ablauf einer solchen Kündigungsschutzklage haben wir hier weitere Informationen für Sie bereitgestellt: Kündigungsschutzklage
Denkbar wäre auch, nach Erhalt der Kündigung mit dem Arbeitgeber außergerichtlich einen sog. “Abwicklungsvertrag” zu schließen. In Form und Inhalt entspricht dieser Abwicklungsvertrag weitgehend einem Aufhebungsvertrag, mit dem Unterschied, dass dieser eben nicht zur Vermeidung einer Kündigung geschlossen wird, sondern nachdem eine solche Kündigung ausgesprochen wurde. Es wird darin die weitere Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung geregelt und ein Klageverzicht vereinbart. Tipp: Auch nach Erhalt einer Kündigung kann man noch weiter außergerichtlich verhandeln. Lassen Sie sich dabei aber nicht hinhalten und verlieren Sie nicht die 3-wöchige Klagefrist aus dem Auge! Wenn bis dahin kein schriftlicher Abwicklungsvertrag geschlossen und auch keine Kündigungsschutzklage erhoben wurde, kann man in der Regel nichts mehr gegen die Kündigung unternehmen. Deswegen: unbedingt zeitnah einen Anwalt aufsuchen!
Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht in Berlin – Mitte:
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten, wenn ich einen Anwalt mit der Verhandlung des Aufhebungsvertrages beauftrage?
Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, muss diese in den meisten Fällen die Kosten der Rechtsberatung und Vertretung durch einen Anwalt übernehmen! Tipp: Rufen Sie bitte nicht selbst bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an, sondern überlassen Sie uns die Einholung des Deckungsschutzes! Diesen Service übernehmen wir gern. Immer wieder ist festzustellen, dass die Rechtsschutzversicherungen zwar zunächst eine Kostenübernahme ablehnen, jedoch nach sachgerechter Darstellung des Sachverhaltes sowie Hinweis auf die geltende Rechtsprechung doch den erbetenen Deckungsschutz erteilen und die Kosten übernehmen. Auf hierbei sollten sie auf die Sachkunde eines erfahrenen und spezialisierten Anwalts für Arbeitsrecht zurück greifen.
Ich habe übereilt und ohne vorherige Rechtsberatung durch einen Anwalt einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Kann ich diesen widerrufen?
Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an eine mögliche Anfechtung, so dass Sie in der Regel an Ihre Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag gebunden sind. Sie müssten erfolgreich geltend machen, dass Sie durch widerrechtliche Drohung oder Täuschung durch den Arbeitgeber zur Unterschrift veranlasst worden sind. Tipp: Geben Sie trotzdem nicht zu früh auf! Aus der anwaltlichen Praxis können wir berichten, dass in etlichen Fällen trotz der schlechten Ausgangslage doch noch der Aufhebungsvertrag einvernehmlich – also ohne Klage – zu verbesserten Konditionen neu abgeschlossen werden konnte. Etliche Arbeitgeber befürchten nämlich durch den Vorwurf, man habe einen Arbeitnehmer widerrechtlich zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages “gezwungen”, einen damit verbundenen Imageschaden und sind bereit, den drohenden Rechtsstreit einvernehmlich beizulegen. Wir haben für Sie zu diesem Thema einige gerichtliche Entscheidungen zusammengestellt, die die Rechtslage veranschaulichen: Aufhebungsvertrag – Urteile
Aufhebungsvertrag = Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld?
Vereinfacht dargestellt ist die Rechtslage so, dass zwar grundsätzlich eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt wird, es aber von diesem Grundsatz zahlreiche Ausnahmen gibt. Im Ergebnis ist aus der anwaltlichen Praxis unserer Kanzlei deshalb zu berichten, dass unsere Mandanten üblicherweise nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht durch eine Sperrzeit belastet werden, sondern diese nahtlos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld beziehen können. Es kommt allerdings sehr genau darauf an, wie die Auflösungsvereinbarung im Einzelnen gestaltet ist. Tipp: Auch aus diesem Grund sollten Sie unbedingt einen Anwalt hiermit beauftragen!
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Sperrzeit ergeben sich aus § 159 SGB III. In Ergänzung dazu hat die Bundesagentur für Arbeit Dienstanweisungen für Ihre Mitarbeiter erlassen: Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitslosengeld, gültig ab dem 18.01.2021
Wichtig sind daher folgende Punkte: Der Arbeitgeber hätte ohne den Abschluss des Aufhebungsvertrages das Arbeitsverhältnis gekündigt, die ordentliche Kündigungsfrist ist eingehalten und es stand keine verhaltensbedingte Kündigung im Raum. Sofern der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, muss darüber hinaus eine Abfindung gezahlt werden, die sich im Rahmen von 0,25-0,5 Bruttogehältern pro Beschäftigungsjahr bewegt. Das heißt, wer 4.000 EUR verdient und 10 Jahre in dem Unternehmen beschäftigt war, sollte nicht weniger als 10.000 EUR und nicht mehr als 20.000 EUR erhalten. Sofern eine personenbedingte Kündigung (z. B. wegen Krankheit oder Leistungsmängeln) im Raum stand, entfällt die Untergrenze. Doch Achtung: dies ist nur eine grobe Orientierung! Ein versierter Anwalt für Arbeitsrecht kann hier für Sie oftmals das Doppelte (oder sogar mehr) an Entschädigung herausholen und die Auflösungsvereinbarung so gestalten, das eine Sperrzeit vermieden wird.
Aufhebungsvertrag sinnvoll für ältere Arbeitnehmer?
Wenn Sie schon etwas älter und langjährig bei ihrem bisherigen Arbeitgeber beschäftigt sind, könnte es sein, dass man Ihnen mit dem Aufhebungsvertrag eine sehr hohe Abfindung anbietet. Nicht selten sehen wir in unserer Kanzlei Abfindungen um die 100.000 €, sofern ein Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen daran interessiert ist, Arbeitskräfte abzubauen. Bei der derzeitig guten Arbeitsmarktlage könnte dies ein sehr gewinnbringendes Angebot sein, das ernsthaft geprüft werden sollte. Sofern der Aufhebungsvertrag umsichtig durch einen qualifizierten Rechtsanwalt verhandelt und gestaltet wurde, könnten Sie so mit einer hohen Abfindung ausscheiden, relativ risikolos einen beruflichen Neuanfang starten und sogar – sofern erforderlich – für einen Übergangszeitraum nahtlos Arbeitslosengeld beziehen. Tipp: Verpassen Sie nicht den richtigen Moment! Irgendwann rutschen Sie nämlich aufgrund des noch weiter fortgeschrittenen Alters in die sog. “rentennahen Jahrgänge”. Selbst bei Sozialplanabfindungen gehen diese älteren Arbeitnehmer oftmals komplett leer aus. Arbeitgeber denken oft rein wirtschaftlich: warum sollte er einem Arbeitnehmer noch einen Aufhebungsvertrag und eine hohe Abfindung anbieten, wenn dieser ohnehin bald in Rente geht? Deshalb unser Anwalts-Tipp: Schlagen sie nicht leichtfertig ein entsprechendes Angebot aus, sondern lassen Sie sich durch einen Anwalt, der sich mit dem Thema Aufhebungsvertrag wirklich gut auskennt, qualifiziert beraten. Übrigens: Auch bei hohen Abfindungen erfolgt keine Anrechnung beim Arbeitslosengeld I. Wichtig ist allerdings, dass Sperrzeit und Ruhenszeitanordnung vermieden werden können.
Anwalt Aufhebungsvertrag – Rechtsanwältin Diedrich
Gern steht Ihnen Rechtsanwältin Diedrich für diese und andere Fragen zum Aufhebungsvertrag zeitnah für ein Erstberatungsgespräch zur Verfügung. Die Erstberatung kostet 60,00 EUR inkl. MwSt und Termine vergeben wir auch sehr kurzfristig. Nähere Informationen: Erstberatung. Sofern Sie weitere allgemeine Fragen haben, sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.
Bettina Diedrich
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht
E-Mail: mail@ra-diedrich.de
Telefon: 030 28874882
Telefax: 030 28874889