Das Landesarbeitsgericht München hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Weihnachtsgeld nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zurück gefordert werden kann. Die Richter entschieden, dass die Rückzahlungsklausel in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag, nach der eine Weihnachtsgratifikation zurückgefordert werden kann, soweit es zu einem “Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. des Folgejahres” kommt, den Arbeitnehmer unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt, wenn sie auch in Fällen greift, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fällt.
Darüber hinaus ist eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dann anzunehmen, wenn die Weihnachtsgratifikation auch Entgeltcharakter hat. Dies ist durch Auslegung er ermitteln. Wegen des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts (“freiwillige Weihnachtsgratifikation”) kommt es vor allem auf den Sinn und Zweck der Sonderzahlung an, der sich aus der Gesamtregelung ergibt.
Fazit: Nicht selten kommt es vor, dass Weihnachtsgeld bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers im Folgejahr zurück gefordert wird. Nicht in jedem Fall ist eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag wirksam und verpflichtet den Arbeitnehmer zur Rückzahlung. Arbeitnehmer sollten hier nicht unbesehen zahlen, sondern die Rechtslage überprüfen lassen. Das LAG München hat aufgezeigt, worauf es hierbei ankommen kann.
LAG München, Urteil vom 19.01.2017, Az. 3 Sa 492/16