LAG Berlin-Brandenburg zum Befristungsrecht:
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bestimmt, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur ausnahmsweise wirksam ist: Bis zur Dauer von zwei Jahren ohne Sachgrund, bei längeren Befristungen nur mit einem Sachgrund. Dieser kann u. a. darin liegen, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (vgl. § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG). Es handelt sich hierbei auch um die gern von Arbeitgebern behauptete „Projektbefristung“.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 16.12.2016 (Az. 26 Sa 682/16) nun klargestellt, wann von einem nur vorübergehenden Bedarf im o. g. Rechtssinne auszugehen ist:
Es besteht kein “vorübergehender Bedarf”, wenn er sich aus einem Konzept zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages noch nicht ergibt, wenn die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde lediglich unsicher ist. Stattdessen wird verlangt, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages eine Planung vorliegt, aus der sich der vorübergehende Bedarf konkret ergeben muss. Unsicherheiten über die weitere Entwicklung rechtfertigen eine Befristung in diesem Stadium nicht. Es genügt nicht, wenn die Planung sich noch in oder sogar vor der Entscheidungsphase befindet, d. h. noch nicht bestätigt ist.
Fazit: Arbeitnehmer sollten die Wirksamkeit ihrer „Projektbefristung“ unbedingt überprüfen lassen. Hatte der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages kein festes Konzept mit einem feststehenden Arbeitskräftebedarf, ist die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entfristung. Achtung: Kommt es zu keiner einvernehmlichen Einigung mit dem Arbeitsgeber, muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entfristung spätestens 3 Wochen nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages gerichtlich geltend machen.
Urteil LAG Berlin-Brandenburg v. 16.12.2016 zur Projektbefristung, Az. 26 Sa 682/16