Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31.03.2017 (Az 2 Sa 122/17) über folgenden Fall entschieden:
Das Land Berlin hatte einem Bewerber eine Einstellung als Lehrer in Aussicht gestellt, diese aber nach Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses abgelehnt und argumetiert, ihm fehle die erforderliche charakterliche Eignung. Warum? Der Bewerber war wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden, weil er ohne gültigen Fahrschein S-Bahn gefahren und bei der Fahrscheinkontrolle einen verfälschten Fahrschein vorgezeigt hatte.
Der Bewerber klagte nun vor dem Arbeitsgericht Berlin auf Einstellung als Lehrer. Seine Klage wurde allerdings von diesem Gericht in der ersten Instanz und nun auch zweitinstanzlich vom Landesarbeitsgericht Berlin abgewiesen. Beide Instanzen folgten dem Land Berlin, wonach in diesemn Fall nicht die gemäß Art. 33 Abs 2 GG für eine Einstellung als Lehrer gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz erforderliche charakterliche Eignung vorliegt. Eine rechtsverbindliche Zusage einer Einstellung sei entgegen der Auffassung des Bewerbers nicht erfolgt.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin Nr. 10/17 vom 03.04.2017