Verfall von Urlaubsansprüchen – Neue Rechtslage seit 2018

Häufig kommt es im Arbeitsverhältnis zu Streitigkeiten rund um das Thema „Urlaub“. Dieses auf den ersten Blick so banal erscheinende Thema wirft immer wieder recht kniffelige Rechtsfragen auf, die in den letzten Jahren zu einigen wegweisenden höchstrichterlichen Urteilen geführt haben.

Eine neue und interessante Wende bringt ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem November 2017:

Bisher galt – nach der zuletzt herrschenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. Urteil vom 7. August 2012 – 9 AZR 353/10 – , dass die Ansprüche auf Urlaubsgewährung nach spätestens 15 Monaten (= zum 31. März des übernächsten Jahres) verfallen waren, wenn der Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum (z. B. wegen Krankheit) daran gehindert war, den Urlaub zu nehmen.

Jetzt entschied der EuGH jedoch, dass dies dann nicht gelten soll, wenn der Arbeitgeber die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nehmen konnte. In diesem Fall können die Ansprüche über Jahre aufaddiert werden!

Eine Fallgestaltung, die im Alltag nicht allzu selten vorkommen dürfte, wie ein aktueller Fall aus unserer Praxis belegt: Hier durfte ein Arbeitnehmer eines Kleinstunternehmens grundsätzlich nur dann Urlaub nehmen, wenn der Betrieb im Sommer zwei Wochen komplett geschlossen war. Das Arbeitsverhältnis ist inzwischen beendet, so dass der Urlaub nicht mehr nachgeholt werden kann und der Anspruch auf Urlaubsgewährung sich daher in einen sog. „Urlaubsabgeltungsanspruch“ gewandelt hat. Der Arbeitnehmer kann nunmehr bis zur Grenze der Verjährung Auszahlung des nicht in natura genommenen Urlaubs verlangen. Im vorliegenden Fall kommt hier eine höhere vierstellige Summe zusammen!

Ebenfalls sehr interessant ist das vorliegende Urteil für die Fälle, in denen im Nachhinein festgestellt wird, dass ein vermeintliches Freie-Mitarbeiter-Verhältnis (Stichwort „Scheinselbständigkeit“) in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis war. In der Regel wird freien Mitarbeitern ja kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt, so dass hier auf den Arbeitgeber erhebliche Nachforderungen zukommen können.

Genau mit diesem Fall befasste sich auch der EuGH in seinem Urteil vom 29.11.2017 in der Rechtssache C-214/16 Conley King / The Sash Window Workshop Ltd und Richard Dollar.

Gerne beraten und vertreten wir Sie im Hinblick auf die Verfolgung und die Abwehr von Urlaubsabgeltungsansprüchen unter Berücksichtigung der o. g. Rechtsprechung.

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Bettina Diedrich
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Anwalt Arbeitsrecht Berlin